S a t z u n gderSportfreunde Pinneberg 1945 e.V.Inhalt
Präambel I.
Grundlagen,
Zweck und Gemeinnützigkeit, Mitgliedschaften II.
Vereinsmitgliedschaft,
Rechte und Pflichten der Mitglieder III.
Die
Organe des Vereins IV.
Sonstige
Einrichtungen und Gremien des Vereins V.
Vereinsleben VI. Schlussbestimmungen §30 Inkrafttreten der Satzung Präambel Die Sportfreunde
Pinneberg 1945 e.V. ist ein eingetragener rechtsfähiger Verein nach den
Regelungen des Vereinsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Verein fördert die Belange des Breitensports,
insbesondere des Fußballsports. Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt. Der Verein ist anerkannter Träger der freien
Jugendhilfe nach den Regelungen des SGB VIII. Der Verein ist parteipolitisch,
weltanschaulich und konfessionell neutral Der
Verein tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den
Gebrauch verbotener leistungssteigender Mittel unterbindet und erkennt. Aus Gründen der
Zweckmäßigkeit – insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen – wird
auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen und Bezeichnungen
der Ämter beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. I. Grundlagen, Zweck, Gemeinnützigkeit,
Mitgliedschaften § 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Sportfreunde
Pinneberg 1945 e.V., nachfolgend Verein genannt. (2) Der Verein ist im Vereinsregister
beim Amtsgericht Pinneberg unter der Nummer XXX eingetragen. (3) Der Sitz des Vereins ist Pinneberg. § 2 Zweck des Vereins (1) Zwecke
des Vereins sind: (1) Die Förderung des Sports. (2) Der Verein fördert und unterstützt
die Jugendarbeit.
(2) Der Vereinszweck wird u.a. erreicht
durch: (1) Förderung des Leistungs- und
Breitensports. Zur Verfügungsstellung der vorhandenen Einrichtungen zur
sachdienlichen Nutzung durch die Mitglieder. (2) Unmittelbare Förderung der
Mitglieder durch regelmäßiges Training, Teilnahme an Meisterschaften, sowie
Durchführung von sportlichen Veranstaltungen. (3) Eine planmäßige Ausbildung des
Nachwuchses. Teilnahme an Fördervorhaben und Weiterbildungsmaßnahmen der
Verbände teil. Förderung der fachlichen und überfachlichen Jugendarbeit nach
SGB VIII. (4) Durchführung von Vereinsveranstaltungen. (5) Sportpolitische Zusammenarbeit mit
der Verwaltung und Nutzung von kommunalen Einrichtungen. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt im Rahmen von §
2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bedingt aus
ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen
den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am
Vereinsvermögen. (6) Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. § 4 Mitgliedschaften des Vereins (1) Der Verein
ist Mitglied a. Im
Kreissportverband Pinneberg e. V. (KSV), Landessportverband
Schleswig-Holstein e. V. (LSV) und über diesen Mitglied im Deutschen
Olympischen Sport Bund (DOSB). b. Im
Hamburger Fußballverband (2) Der Verein
erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1)
als verbindlich an. (3) Die
Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den
Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1). II. Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten der
Mitglieder § 5 Mitgliedschaften (1) Vollmitglieder (2)
Als jugendliche Mitglieder können
Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr aufgenommen werden. (3) Alle Vereinsmitglieder haben das Recht
an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die volljährigen Einzelmitglieder
haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des
Stimmrechtes ist unzulässig. (4) Auf Beschluss
des Vorstandes kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen
werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks
erworben haben. In herausragenden Fällen können frühere Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden
ernannt werden (5) Förderer sind keine Mitglieder im Verein. Sie
unterstützen den Verein finanziell und materiell. Eine Teilnahme an den
Veranstaltungen des Vereins wird ihnen freigestellt. § 6 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Dem Verein ist eine
schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die das 18.
Lebens-jahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche
Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden. (2) Die Mitgliedsschaft beginnt mit dem in der
schriftlichen Beitrittserklärung genannten Datum, vorbehaltlich der Zustimmung
des Vorstandes. (3) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. (4) Minderjährige Vereinsmitglieder a. Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die
gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschafts-vertrag schriftlich eingewilligt
haben. Bei minderjährigen Aufnahmebewerbern muss das Gesuch den Vermerk
enthalten, dass die gesetzlichen Vertreter dem Verein für die Zahlung der
Mitgliedsbeiträge/Entgelte (gemäß Beiragsordnung) haften. b. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr üben ihre
Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind
dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen. c. Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind vom
Stimmrecht in der Mitglieder-versammlung ausgeschlossen, dieses kann jedoch in
der Jugendvollversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden. § 7
Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss aus
dem Verein oder Streichung von der Mitgliederliste. (2) Der
Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, und
zwar mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. (3) Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem betroffenen
Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei
Wochen nach seiner Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Ehrenrat eingelegt
werden. Dieser berät die Angelegenheit und legt das Ergebnis dem Vorstand vor.
Die Beschlussempfehlung des Ehrenrats wird den Mitgliedern zur nächsten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt. (4) Ein
Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der
Zahlung der Beiträge länger als 3 Monate in Verzug ist und diese trotz Mahnung
bei gleichzeitigem Hinweis auf die drohende Streichung nicht innerhalb eines Monats
zahlt. (5) Mit
Austritt oder Ausschluss enden alle aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sich
ergebenden Rechte gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen
auf Grund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen,
in dem der Austritt oder Ausschluss wirksam wird. Beitragsschulden müssen in
voller Höhe beglichen werden. § 8
Beitragsleistungen- und Pflichten (1) Es ist ein
jährlicher Mitgliedsbeitrag und ein einmaliger
Kostenbeitrag für Aufnahme zu leisten. (2) Die Höhe,
die Fälligkeit und die Zahlungsweise der Jahresbeiträge und den Aufnahmebeitrag setzt
die Mitgliederversammlung fest. (3) Die
Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden.
Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. (4) Die Beiträge sind am 1.
Januar eines Jahres fällig. (5) Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei. (6) Die
Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer
der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die
Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf der
Eintrittserklärung. (7) Mitglieder
die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und
Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der
Vorstand in der Finanzordnung des Vereins festlegt. (8) Kann der
Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und
wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind die
Mehrkosten durch das Mitglied zu tragen. (9) Wenn der
Jahresbeitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist,
befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der
ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 BGB mit 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Im Übrigen
ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem
Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch
anfallenden Mehrkosten hat das Mitglied zu
tragen. (10)
Der Vorstand erstellt
eine Beitragsordnung und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins. (11)
Neben den Jahresbeitrag kann es im
Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren
größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der
Mitglieder nicht zu decken ist. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung
die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der
Beschluss ist mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu
fassen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung
im Kalenderjahr zu erbringen hat, darf das Doppelte des durch das Mitglied zu
leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen. § 9
Allgemeine Mitgliedschaftsrechte und -Pflichten, Stimmrecht (1) Rechte der
Mitglieder a. Recht auf
Benutzung der Vereinseinrichtungen b. Recht auf
gleiche Behandlung aller Vollmitglieder c. Auskunftsrecht d. Anspruch
auf Aushändigung einer Vereinssatzung e. Bezugsrecht
von Vereinsmitteilungen f. Recht auf
Teilnahme an den Mitgliederversammlungen g. Recht auf
Stimmrechtsausübung h. aktives und
passives Wahlrecht (2) Pflichten der Mitglieder a.
Zahlung
der Mitgliedsbeiträge und Umlagen b. Pflicht, vereinsschädigende Äußerungen und
Handlungen zu unterlassen. (3)Nur Vollmitglieder mit dem vollendeten 18.
Lebensjahr dürfen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnehmen. Eine
Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. III Die Organe des
Vereins
Die Organe des Vereins sind: (1) Die
Mitgliederversammlung, (2) der
Vorstand gemäß § 26 BGB, (3) der
erweiterte Vorstand. § 11 Allgemeines zur Arbeitsweise
der Organe und deren Mitglieder (1) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. (2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a
EStG ausgeübt werden. (3) Die Entscheidung über eine entgeltliche
Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Für die Vertragsinhalte und
Vertragsbeendigung ist der Vorstand zuständig (4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den
Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu
beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. (5) Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins können
Aufwendungen, nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand, nur innerhalb
einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend machen. Erstattungen
werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die
prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. (6) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des
Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird. Sie muss der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. § 12
Versicherungsschutz für gewählte Ehrenämter (1) Der Vorstand kann für den ausreichenden
Versicherungsschutz der gewählten Ehrenamtsträger sorgen. a.
Haftpflichtversicherung
für Vorstände b.
Unfallversicherung
der VBG c. Weitere Versicherungen B.
Mitgliederversammlung
§ 13
Einladung, Anträge, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassungen,
Wahlergebnisse (1) Jährlich bis spätestens zum 31.03. muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden. (2) Zuständig für die Einberufung ist der
Vorstand (3) Einladungen (4) Die endgültige Tagesordnung ist den
Mitgliedern zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Aushang im Vereinshaus
an der Müssentwiete oder auf der Homepage des Vereins bekannt zu geben. (5) Anträge Zu jeder Mitgliederversammlung können
Anträge mit schriftlicher Begründung von den Mitgliedern bis vier Wochen vor
dem Versammlungstermin beim Vorstand gestellt werden. Eine Ergänzung oder
Änderung der Tagesordnung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes. Dem
Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von 10% der anwesenden
Mitglieder unterstützt wird. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
zur Änderung der Satzung oder Vereinsauflösung können in der Versammlung nicht
als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. In besonderen Angelegenheiten können Dringlichkeitsanträge
gestellt werden. Die Dringlichkeit ist besonders zu begründen. Die Behandlung
erfordert jedoch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nicht fristgerecht gestellte Anträge werden in der nächsten
Mitgliederversammlung behandelt. Ordnungsgemäß beim Vorstand
eingegangene Anträge sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen, die den
Mitgliedern zwei Wochen vor der Versammlung, wie unter Absatz 4 bekannt zu
geben ist. (6) Beschlussfähigkeit Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung
oder Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. (7) Beschlussfassungen Soweit durch diese Satzung nichts
anderes bestimmt wird, erfolgen in den Organen die Beschlüsse mit Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es
ist offen abzustimmen. Einen Antrag auf geheime Abstimmung müssen von 10 % der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden (8) Feststellungen von Wahlergebnissen der
zu wählenden Organmitglieder Einzelwahl: Gewählt
ist, wer eine Ja-Stimme mehr als Neinstimme erhalten hat. Listenwahl:
Es sind die Kandidaten gewählt,
die die meisten Stimmen erhalten haben. § 14
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen (1)
Klagen auf Feststellungen der Nichtigkeit oder auf Anfechtung können nur
binnen einer Frist von einem Monat ab Beschlussfassung
gerichtlich geltend gemacht werden. (2)
Gleiches gilt für die Geltendmachung von vereinsinternen Rügen auf
Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen. Die Rüge
ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen zu erheben. (3) Jedes von einem Vereinsbeschluss
betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung
berechtigt. (4) Vor Anrufung der staatlichen Gerichte ist
Verfahrensvoraussetzung, dass das Mitglied das vereinsinterne Rechtsbehelfsverfahren
gemäß des § 18 der Satzung durchgeführt hat.
§ 15 Zuständigkeit der
ordentlichen Mitgliederversammlung (1) Zu den
Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören a. Entgegennahme
von Berichten des Vorstandes, b. Beschluss
über die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung des vorhergehenden Jahres, c. Beschluss
über die Entlastung der Vorstandsmitglieder, d. Satzungsänderungen e. Festlegung
der Beiträge f. Änderungen
und Neufassungen der Satzung g. Erwerben
von Grundstücken für den Verein h. Aufnahme
von Krediten i. Auflösung
des Vereins (2) Wahlen von
Mitgliedern a. des
Vorstands b. des erweiterten
Vorstandes c. Wahl von
Kassenprüfern d. Wahl des
Ehrenrates (3) Festsetzung
der Höhe von Beiträgen und Aufnahmegebühren und Umlagen. (4)
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. C. Leitungs- und Führungsgremien des
Vereins § 16 Vorstand gemäß § 26 BGB (1) Den BGB-Vorstand bilden folgende Personen: a. der
Vorsitzende, b. der stellvertretende
Vorsitzende c. der Finanzvorstand
(2) Die
Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung im Wechsel für 3
Jahre mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (a im ersten Jahr, b im Zweiten und c im
Dritten). Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. (3) Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Amtsführung erfolgt im
Rahmen geltender Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. (4) Der
Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe der Satzung und der
Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit deren
Vereinsinteressen erfordert. Der Vorstand haftet persönlich für sein Organisationsverschulden. (5) Er ist für
sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung
nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. (6) Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich aktiv durch jeweils zwei
Vorstandsmitglieder vertreten. Es ist
jeweils der erste Vorsitzende oder sein stellvertretener 2. Vorsitzende mit
einem weiteren Vorstandsmitglied
vertretungsberechtigt. Im übrigen gilt für alle Verpflichtungs-erklärungen das
vier Augen Prinzip. (7) Eine Personalunion der einzelnen
Vorstandsämter ist nicht zulässig. (8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor
Ende seiner regulären Amtszeit aus, bestimmt die nächstfolgende Mitgliederversammlung
einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. (9) Der
Vorstand ist berechtigt bei Bedarf, Ausschüsse für einzelne Projekte zu
berufen. Er kann besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen und die damit
verbundene Vertretung und Geschäftsführung mit einer Aufgabenbeschreibung
befristet übertragen. (10)
Der Vorstand arbeitet nach dem
Ressortprinzip. Jedes Vorstandsmitglied ist für seinen ihm zugewiesenen
Aufgabenbereich verantwortlich. Der Vorsitzende hat die Pflicht zur
ausreichenden Kontrolle der Tätigkeitsbereiche § 17 Der
erweiterte Vorstand: 1. der
Sportwart 2. der
Jugendleiter 3. der
Finanzreferent 4. der
Sportanlagenreferent (1) Die
Mitglieder des erweiterten Vorstandes versehen ihre Ämter ehrenamtlich. (2) Die
Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden außer dem Jugendleiter (wird von der Jugendvollversammlung gewählt) von
der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen
für 3 Jahre gewählt. Die Mitglieder 1. werden im ersten Jahr, die Mitglieder 3. werden im zweiten Jahr und die Mitglieder 4. im dritten Jahr gewählt. Die Aufgaben der Mitglieder des erweiterten
Vorstandes und weitere Tätigkeiten der Organe legt die Geschäftsordnung fest. § 18 Ehrenrat (1) Der
Ehrenrat besteht immer aus 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit
Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer
von 3 Jahren gewählt wird. Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein weiteres Amt
im Verein ausüben. (2) Seinen
Vorsitzenden bestimmt der Ehrenrat aus seiner Mitte. (3)
Die Aufgaben des Ehrenrates und seine
Befugnisse sind in einer Ordnung geregelt. IV. sonstige
Einrichtungen und Gremien des Vereins § 19 Die Vereinsjugend (1) Die Jugend
des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr
aus dem Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß
§ 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins (2) Das Nähere
regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins
beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht
widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. (3) Der
Vereinsjugendleiter gehört dem erweiterten Vorstand des Vereines an. V. Vereinsleben § 20
Beschlussfassung, Wahlen, Protokollierung (1) Stimmberechtigt
sind nur Vollmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Soweit nicht
Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben, entscheidet die Mitgliederversammlung
mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (2) Jedes
Mitglied hat eine Stimme (3) Die
Erteilung einer Stimmvollmacht ist nicht zulässig. (4) Es
entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt. (5) Wahlen zum
BGB Vorstand sind geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem
Stimmzettel den Kandidaten, den er wählen will und gibt den Stimmzettel
gefaltet bei den Stimmzählern ab. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Mehrheitsentscheid der anwesenden
Mitglieder kann die Wahl offen erfolgen. (6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein
Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterschreiben ist. (7) Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den
Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung durch Aushang im
Vereinsheim zur Kenntnis zu geben. § 21 Satzungs- und Zweckänderung (1) Zur
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit der
abgegebenen Stimmen von 2/3 erforderlich. (2) Für die Beschlussfassung über die Änderung des
Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 3/4
erforderlich. § 22 Datenverarbeitung und Internet (1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins
werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über
persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert,
übermittelt und verändert. (2) Jeder Betroffene hat das Recht auf: a.
Auskunft
über die zu seiner Person gespeicherten Daten b.
Berichtigung
über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind c.
Sperrung
der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt. d.
Löschung
der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder beim Ausscheiden aus dem Verein. (3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des
Vereins oder sonst für den Verein tätige ist es untersagt, personenbezogene
Daten unbefugt anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus. § 23 Vereinsordnungen 1.
Der
Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens
Vereinsordnungen. 2. Diese Ordnungen sind nicht
Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister
eingetragen. 3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung
einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an
anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird. 4. Vereinsordnungen können nach Bedarf
für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden. a.
Geschäftsordnung
für die Organe des Vereins b.
Finanzordnung c.
Beitragsordnung d.
Jugendordnung 5. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die
Vereinsordnungen den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches
gilt für Änderungen und Aufhebungen. § 24
Haftungsausschluss Die Haftung im
Innenverhältnis ist nach § 31 BGB ausgeschlossen. § 25
Kassenprüfung (Revision) (1) Zwei
Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung des
Vorstandes darauf hin, ob die Aufzeichnungen vollständig und rechnerisch
richtig sind, ordentlich in die Bücher des Vereins eingeflossen sind und mit
den Vorgaben und Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Organe in Einklang
stehen. (2) Zu diesem
Zweck haben die Kassenprüfer auch das Recht zu außerordentlicher Prüfung und
können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher des
Vereins nehmen. Über die
aus der Prüfungstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse ist der Vorstand, bevor der
Prüfungsbericht erstellt wird, zu informieren. Die Kassenprüfer gehören nicht
dem Vorstand an und sind in ihrer Tätigkeit allein der Mitgliederversammlung
gegenüber verantwortlich. Während der Mitgliederversammlung haben sie ihren
Bericht über die Kassenprüfung bekannt zu geben. (3) Die
Mitgliederversammlung wählt jährlich mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen
jeweils einen der Kassenprüfer für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl
ist zulässig. § 26 Vereinseigentum (1) Grundstücke
und andere Vermögensgegenstände des Vereins dürfen nur seinen satzungsgemäßen
Zwecken dienen. (2) Mit allen
dem Verein gehörenden Gegenständen ist pfleglich und verantwortungsbewusst
umzugehen. (3) Die
Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ganz oder
teilweise sowie die Beleihung, ist nur wirksam mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. VI.
Schlussbestimmungen § 27 Auflösung des Vereins (1) Die
Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck
einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung, zu der schriftlich
eingeladen worden ist, unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen mit
einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. (2) Der Antrag
auf Auflösung des Vereins kann nur von einem Vorstandsmitglied oder von
mehreren Mitgliedern gestellt werden. Dieser Antrag muss mindestens zwei Wochen
vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen und von mindestens
einem Drittel der Mitglieder unterzeichnet werden. (3) Als
Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anders
abweichend beschließt. § 28
Mittelverwendung nach Auflösung des Vereins Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Pinneberg, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben. Die
Mittel sollen nach Möglichkeit dem Fußballsport oder dem weiteren Sport zur
Verfügung gestellt werden. § 29 Salvatorische Klausel 1.
Sollten einzelne Bestimmungen
dieser Satzung unwirksam und/oder undurchführbar sein oder nach Beschluss
unwirksam und/oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der
Satzung im Übrigen nicht berührt. Für den Fall, dass sich die Satzung als
lückenhaft erweist oder gesetzliche Änderungen in die Satzung aufzunehmen sind,
wird der Vorstand beauftragt, diese Bestimmungen eigenständig in die Satzung
aufzunehmen oder zu ändern. 2.
Der Vorstand verpflichtet sich,
die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch eine rechtlich
einwandfreie Regelung zu ersetzen sowie alles Zumutbare zu tun, um die
Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses zu sichern und seine Durchführung zu
ermöglichen. § 30 Inkrafttreten der Satzung Vorstehende Satzung ist von der
Mitgliederversammlung am 26. November 2009 beschlossen worden. Diese Satzung
tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Tag
verlieren alle früheren Satzungen mit deren Ergänzungen und Änderungen ihre
Gültigkeit. |