S a t z u n g

der

Sportfreunde Pinneberg 1945 e.V.


Inhalt

Präambel

I.           Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit, Mitgliedschaften
§ 1  Name und Sitz
§ 2  Zweck des Vereins
§ 3  Gemeinnützigkeit
§ 4  Mitgliedschaften des Vereins


II.         Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5  Mitgliedschaften
§ 6  Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7  Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8  Beitragsleistungen und -Pflichten
§ 9  Allgemeine Mitgliedschaftsrechte und -Pflichten, Stimmen- und Wahlrechte


III.      Die Organe des Vereins
A.  Grundsätze
§10  Die Vereinsorgane
§11  Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
§12  Versicherungsschutz für gewählte Ehrenämter

B.  Mitgliederversammlung
§13  Einladungen, Anträge, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlgänge
§14  Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
§15  Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

C.  Leitungs- und Führungsgremien

§16  Vorstand gemäß § 26 BGB
§17  Der erweiterte Vorstand
§18  Der Ehrenrat

         

IV.       Sonstige Einrichtungen und Gremien des Vereins
§19  Die Vereinsjugend

V.          Vereinsleben
§20  Beschlussfassung, Wahlen, Protokollierung
§21  Satzungs- und Zweckänderung
§22  Datenverarbeitung und Internet
§23  Vereinsordnungen

§24  Haftungssauschluss
§25  Kassenprüfung
§26  Vereinseigentum

 

VI.       Schlussbestimmungen
§27  Auflösung des Vereins
§28  Mittelverwendung nach Auflösung des Vereins
§29  Salvatorische Klausel

§30  Inkrafttreten der Satzung

 

Präambel

 

Die Sportfreunde Pinneberg 1945 e.V. ist ein eingetragener rechtsfähiger Verein nach den Regelungen des Vereinsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

 

Der Verein fördert die Belange des Breitensports, insbesondere des Fußballsports.

 

Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt.

 

Der Verein ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach den Regelungen des SGB VIII.

 

Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral

 

Der Verein tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigender Mittel unterbindet und erkennt.

 

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen – wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen und Bezeichnungen der Ämter beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.

 

 

I. Grundlagen, Zweck, Gemeinnützigkeit, Mitgliedschaften

                                

§ 1  Name und Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen Sportfreunde Pinneberg 1945 e.V., nachfolgend Verein genannt.

(2)  Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg unter der Nummer XXX eingetragen.

(3)   Der Sitz des Vereins ist Pinneberg.


§ 2  Zweck des Vereins

(1) Zwecke des Vereins sind:

(1)  Die Förderung des Sports.

(2)  Der Verein fördert und unterstützt die Jugendarbeit.



 (2) Der Vereinszweck wird u.a. erreicht durch:

(1)  Förderung des Leistungs- und Breitensports. Zur Verfügungsstellung der vorhandenen Einrichtungen zur sachdienlichen Nutzung durch die Mitglieder.

(2)  Unmittelbare Förderung der Mitglieder durch regelmäßiges Training, Teilnahme an Meisterschaften, sowie Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.

(3)  Eine planmäßige Ausbildung des Nachwuchses. Teilnahme an Fördervorhaben und Weiterbildungsmaßnahmen der Verbände teil. Förderung der fachlichen und überfachlichen Jugendarbeit nach SGB VIII.

(4)  Durchführung von Vereinsveranstaltungen.

(5)  Sportpolitische Zusammenarbeit mit der Verwaltung und Nutzung von kommunalen Einrichtungen.

§ 3  Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bedingt aus ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)  Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

(6)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4  Mitgliedschaften des Vereins

(1)  Der Verein ist Mitglied

a.    Im Kreissportverband Pinneberg e. V. (KSV), Landessportverband Schleswig-Holstein e. V. (LSV) und über diesen Mitglied im Deutschen Olympischen Sport Bund (DOSB).

b.    Im Hamburger Fußballverband

(2)  Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1) als verbindlich an.

(3)  Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1).
Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die Verbände gemäß Absatz (1).

 

II. Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 5  Mitgliedschaften

(1)  Vollmitglieder
Jede natürliche Person über 18 Jahre, die nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist, kann Vollmitglied im Verein werden.

(2)  Als jugendliche Mitglieder können Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr aufgenommen werden.

(3)  Alle Vereinsmitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die volljährigen Einzelmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.

(4)  Auf Beschluss des Vorstandes kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben. In herausragenden Fällen können frühere Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden

(5) Förderer sind keine Mitglieder im Verein. Sie unterstützen den Verein finanziell und materiell. Eine Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins wird ihnen freigestellt.

§ 6  Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebens-jahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden.

(2)  Die Mitgliedsschaft beginnt mit dem in der schriftlichen Beitrittserklärung genannten Datum, vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstandes.

(3)  Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(4)  Minderjährige Vereinsmitglieder

a.    Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschafts-vertrag schriftlich eingewilligt haben. Bei minderjährigen Aufnahmebewerbern muss das Gesuch den Vermerk enthalten, dass die gesetzlichen Vertreter dem Verein für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge/Entgelte (gemäß Beiragsordnung) haften.

b.    Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

c.    Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitglieder-versammlung ausgeschlossen, dieses kann jedoch in der Jugendvollversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

 

§ 7  Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem Verein oder Streichung von der Mitgliederliste.

(2)  Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, und zwar mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende.

(3)  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen nach seiner Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Ehrenrat eingelegt werden. Dieser berät die Angelegenheit und legt das Ergebnis dem Vorstand vor. Die Beschlussempfehlung des Ehrenrats wird den Mitgliedern zur nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.

(4)  Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung der Beiträge länger als 3 Monate in Verzug ist und diese trotz Mahnung bei gleichzeitigem Hinweis auf die drohende Streichung nicht innerhalb eines Monats zahlt.

(5)  Mit Austritt oder Ausschluss enden alle aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sich ergebenden Rechte gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen auf Grund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen, in dem der Austritt oder Ausschluss wirksam wird. Beitragsschulden müssen in voller Höhe beglichen werden.

§ 8  Beitragsleistungen- und Pflichten

(1)  Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag und ein einmaliger Kostenbeitrag für Aufnahme zu leisten.

(2)  Die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlungsweise der Jahresbeiträge und den Aufnahmebeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest.

(3)  Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

(4)  Die Beiträge sind am 1. Januar eines Jahres fällig.

(5)  Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(6)  Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf der Eintrittserklärung.

(7)  Mitglieder die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand in der Finanzordnung des Vereins festlegt.

(8)  Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind die Mehrkosten durch das Mitglied zu tragen.

(9)  Wenn der Jahresbeitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Mehrkosten hat das Mitglied zu tragen.

(10)              Der Vorstand erstellt eine Beitragsordnung und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins.

(11)              Neben den Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung im Kalenderjahr zu erbringen hat, darf das Doppelte des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.


§ 9  Allgemeine Mitgliedschaftsrechte und -Pflichten, Stimmrecht

(1)  Rechte der Mitglieder

a.    Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen

b.    Recht auf gleiche Behandlung aller Vollmitglieder

c.    Auskunftsrecht

d.    Anspruch auf Aushändigung einer Vereinssatzung

e.    Bezugsrecht von Vereinsmitteilungen

f.     Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen

g.    Recht auf Stimmrechtsausübung

h.    aktives und passives Wahlrecht

 

(2)  Pflichten der Mitglieder

a.    Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen

b.    Pflicht, vereinsschädigende Äußerungen und Handlungen zu unterlassen.

 

(3)Nur Vollmitglieder mit dem vollendeten 18. Lebensjahr dürfen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnehmen. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.



III Die Organe des Vereins

 


A. Grundsätze


§ 10  Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

(1)  Die Mitgliederversammlung,

(2)  der Vorstand gemäß § 26 BGB,

(3)  der erweiterte Vorstand.

 

§ 11  Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder

(1)  Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2)  Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3)  Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.    Für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung ist der Vorstand zuständig

(4)  Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)  Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins können Aufwendungen, nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand, nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend machen. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(6)  Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird. Sie muss der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.


§ 12  Versicherungsschutz für gewählte Ehrenämter

(1)  Der Vorstand kann für den ausreichenden Versicherungsschutz der gewählten Ehrenamtsträger sorgen.

a.    Haftpflichtversicherung für Vorstände

b.    Unfallversicherung der VBG

c.   Weitere Versicherungen

 

B.  Mitgliederversammlung

 

§ 13  Einladung, Anträge, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassungen, Wahlergebnisse

 

(1)  Jährlich bis spätestens zum 31.03. muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
Weitere Mitgliederversammlungen können nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn
10 % der Mitglieder dies beantragen.

(2)  Zuständig für die Einberufung ist der Vorstand

(3)  Einladungen
zur Mitglieder- oder außerordentlichen Mitgliederversammlung sind durch Aushang im Vereinshaus an der Müssentwiete und per Briefpost mit einer vorläufigen Tagesordnung sechs Wochen vor dem Versammlungstermin bekannt zu geben. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen verkürzt sich die Frist um die Hälfte. Die Frist gilt als eingehalten, wenn der Briefversand 2 Arbeitstage vor dem nötigen Zustelltermin nachgewiesen wird.

 

(4)  Die endgültige Tagesordnung ist den Mitgliedern zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Aushang im Vereinshaus an der Müssentwiete oder auf der Homepage des Vereins bekannt zu geben.

(5)  Anträge

Zu jeder Mitgliederversammlung können Anträge mit schriftlicher Begründung von den Mitgliedern bis vier Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand gestellt werden. Eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von 10% der anwesenden Mitglieder unterstützt wird.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung zur Änderung der Satzung oder Vereinsauflösung können in der Versammlung nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. In besonderen Angelegenheiten können Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Dringlichkeit ist besonders zu begründen. Die Behandlung erfordert jedoch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nicht fristgerecht gestellte Anträge werden in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.

Ordnungsgemäß beim Vorstand eingegangene Anträge sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen, die den Mitgliedern zwei Wochen vor der Versammlung, wie unter Absatz 4 bekannt zu geben ist.

 

(6)  Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung oder Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(7)  Beschlussfassungen

Soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird, erfolgen in den Organen die Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist offen abzustimmen. Einen Antrag auf geheime Abstimmung müssen von 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden

 

(8)  Feststellungen von Wahlergebnissen der zu wählenden Organmitglieder

 

Einzelwahl:     Gewählt ist, wer eine Ja-Stimme mehr als Neinstimme erhalten hat.

Listenwahl:   Es sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

 

§ 14  Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

 

      (1)    Klagen auf Feststellungen der Nichtigkeit oder auf Anfechtung können nur binnen einer

              Frist  von einem Monat ab Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden.

 

(2)   Gleiches gilt für die Geltendmachung von vereinsinternen Rügen auf Unwirksamkeit

              von Vereinsbeschlüssen. Die Rüge ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Angabe

              von Gründen zu erheben.

 

(3)   Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung

        berechtigt.

 

(4)   Vor Anrufung der staatlichen Gerichte ist Verfahrensvoraussetzung, dass das Mitglied

 das vereinsinterne Rechtsbehelfsverfahren gemäß des § 18 der Satzung durchgeführt hat.



§ 15  Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

(1)  Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

a.    Entgegennahme von Berichten des Vorstandes,

b.    Beschluss über die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung des vorhergehenden Jahres,

c.    Beschluss über die Entlastung der Vorstandsmitglieder,

d.    Satzungsänderungen

e.    Festlegung der Beiträge

f.     Änderungen und Neufassungen der Satzung

g.    Erwerben von Grundstücken für den Verein

h.    Aufnahme von Krediten

i.      Auflösung des Vereins

(2)  Wahlen von Mitgliedern

a.    des Vorstands

b.    des erweiterten Vorstandes

c.    Wahl von Kassenprüfern

d.    Wahl des Ehrenrates

(3)  Festsetzung der Höhe von Beiträgen und Aufnahmegebühren und Umlagen.

(4)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


C. Leitungs- und Führungsgremien des Vereins

 

§ 16  Vorstand gemäß § 26 BGB

(1)  Den BGB-Vorstand bilden folgende Personen:

a.    der Vorsitzende,

b.    der stellvertretende Vorsitzende

c.    der Finanzvorstand



(2)  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung im Wechsel für 3 Jahre mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (a  im ersten Jahr, b im Zweiten und c im Dritten). Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

(3)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Amtsführung erfolgt im Rahmen geltender Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4)  Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit deren Vereinsinteressen erfordert. Der Vorstand haftet persönlich für sein Organisationsverschulden.

(5)  Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

(6)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder  vertreten. Es ist jeweils der erste Vorsitzende oder sein stellvertretener 2. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Im übrigen gilt für alle Verpflichtungs-erklärungen das vier Augen Prinzip.

(7)  Eine Personalunion der einzelnen Vorstandsämter ist nicht zulässig.

(8)  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner regulären Amtszeit aus, bestimmt die nächstfolgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.

(9)  Der Vorstand ist berechtigt bei Bedarf, Ausschüsse für einzelne Projekte zu berufen. Er kann besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen und die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung mit einer Aufgabenbeschreibung befristet übertragen.

(10)              Der Vorstand arbeitet nach dem Ressortprinzip. Jedes Vorstandsmitglied ist für seinen ihm zugewiesenen Aufgabenbereich verantwortlich. Der Vorsitzende hat die Pflicht zur ausreichenden Kontrolle der Tätigkeitsbereiche

§ 17  Der erweiterte Vorstand:

1.    der Sportwart

2.    der Jugendleiter

3.    der Finanzreferent

4.    der Sportanlagenreferent

 

 

(1)  Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes versehen ihre Ämter ehrenamtlich.

(2)  Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden  außer dem Jugendleiter (wird von der Jugendvollversammlung gewählt) von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen für 3 Jahre gewählt. Die Mitglieder 1. werden im ersten Jahr, die Mitglieder 3. werden im zweiten Jahr und die Mitglieder 4. im dritten Jahr gewählt. Die Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstandes und weitere Tätigkeiten der Organe legt die Geschäftsordnung fest.

 

§ 18 Ehrenrat

(1)  Der Ehrenrat besteht immer aus 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von 3 Jahren gewählt wird. Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein weiteres Amt im Verein ausüben.

(2)  Seinen Vorsitzenden bestimmt der Ehrenrat aus seiner Mitte.

(3)  Die Aufgaben des Ehrenrates und seine Befugnisse sind in einer Ordnung geregelt.

 

 

IV. sonstige Einrichtungen und Gremien des Vereins

 

§ 19 Die Vereinsjugend

(1)  Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr aus dem Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins

(2)  Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

(3)  Der Vereinsjugendleiter gehört dem erweiterten Vorstand des Vereines an.

 

V. Vereinsleben

§ 20  Beschlussfassung, Wahlen, Protokollierung

(1)  Stimmberechtigt sind nur Vollmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben, entscheidet die Mitgliederversammlung mit  Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2)  Jedes Mitglied hat eine Stimme

(3)  Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nicht zulässig.

(4)  Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(5)  Wahlen zum BGB Vorstand sind geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem Stimmzettel den Kandidaten, den er wählen will und gibt den Stimmzettel gefaltet bei den Stimmzählern ab. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Mehrheitsentscheid der anwesenden Mitglieder kann die Wahl offen erfolgen.

(6)  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

(7)  Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung durch Aushang im Vereinsheim zur Kenntnis zu geben.

§ 21  Satzungs- und Zweckänderung

(1)  Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen von 2/3 erforderlich.

(2)   Für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 3/4 erforderlich.

§ 22  Datenverarbeitung und Internet

(1)  Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

 

(2)  Jeder Betroffene hat das Recht auf:

a.    Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

b.    Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

c.    Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.

d.    Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder beim Ausscheiden aus dem Verein.

(3)  Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 23 Vereinsordnungen

1.    Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.

2.    Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.

3.    Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.

4.    Vereinsordnungen können nach Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden.

a.    Geschäftsordnung für die Organe des Vereins

b.    Finanzordnung

c.    Beitragsordnung

d.    Jugendordnung

5.    Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 24  Haftungsausschluss

Die Haftung im Innenverhältnis ist nach § 31 BGB ausgeschlossen.

 

§ 25  Kassenprüfung (Revision)

(1)  Zwei Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung des Vorstandes darauf hin, ob die Aufzeichnungen vollständig und rechnerisch richtig sind, ordentlich in die Bücher des Vereins eingeflossen sind und mit den Vorgaben und Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Organe in Einklang stehen.

(2)  Zu diesem Zweck haben die Kassenprüfer auch das Recht zu außerordentlicher Prüfung und können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher des Vereins nehmen. Über die aus der Prüfungstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse ist der Vorstand, bevor der Prüfungsbericht erstellt wird, zu informieren. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an und sind in ihrer Tätigkeit allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Während der Mitgliederversammlung haben sie ihren Bericht über die Kassenprüfung bekannt zu geben.

(3)  Die Mitgliederversammlung wählt jährlich mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen jeweils einen der Kassenprüfer für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

§ 26 Vereinseigentum

(1)  Grundstücke und andere Vermögensgegenstände des Vereins dürfen nur seinen satzungsgemäßen Zwecken dienen.

(2)  Mit allen dem Verein gehörenden Gegenständen ist pfleglich und verantwortungsbewusst umzugehen.

(3)  Die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ganz oder teilweise sowie die Beleihung, ist nur wirksam mit Zustimmung der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

VI. Schlussbestimmungen

 

§ 27 Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung, zu der schriftlich eingeladen worden ist, unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2)  Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur von einem Vorstandsmitglied oder von mehreren Mitgliedern gestellt werden. Dieser Antrag muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen und von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterzeichnet werden.

(3)  Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anders abweichend beschließt.

§ 28  Mittelverwendung nach Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pinneberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben. Die Mittel sollen nach Möglichkeit dem Fußballsport oder dem weiteren Sport zur Verfügung gestellt werden.

 

§ 29  Salvatorische Klausel

1.        Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam und/oder undurchführbar sein oder nach Beschluss unwirksam und/oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist oder gesetzliche Änderungen in die Satzung aufzunehmen sind, wird der Vorstand beauftragt, diese Bestimmungen eigenständig in die Satzung aufzunehmen oder zu ändern.

2.        Der Vorstand verpflichtet sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch eine rechtlich einwandfreie Regelung zu ersetzen sowie alles Zumutbare zu tun, um die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses zu sichern und seine Durchführung zu ermöglichen.

 

§ 30 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 26. November 2009 beschlossen worden. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Tag verlieren alle früheren Satzungen mit deren Ergänzungen und Änderungen ihre Gültigkeit.